So arbeitet der Klimafonds

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)​

1. So arbeitet der Karlsruher Klimafonds

1.1 Der Karlsruher Klimafonds ist ein Angebot der KEK – Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH (kurz KEK). Der Karlsruher Klimafonds bietet die Möglichkeit, direkt zur Minderung von Treibhausgasen in der Atmosphäre beizutragen. Dazu führt er eigene Klimaschutzprojekte durch oder fördert geeignete Projekte, die Treibhausgasemissionen reduzieren oder Treibhausgase der Atmosphäre entziehen.
Die Besonderheit des Fonds besteht darin, dass der Ausgleich von Treibhausgasemissionen auch durch Klimaschutzprojekte in Karlsruhe geschieht. Da in einem Land des Globalen Südens mit dem gleichen finanziellen Aufwand häufig größere Mengen an Treibhausgasen eingespart oder gebunden werden können als in Deutschland, führt der Karlsruher Klimafonds auch Projekte außerhalb von Karlsruhe durch oder unterstützt dort solche Projekte.

Bei der Wahl der Projekte und Partner wendet die KEK eigene strenge Leitlinien an, um die finanziellen Mittel optimal einzusetzen. Zusätzlich zu den Beiträgen zum Klimaschutz werden auch weitere positive ökologischen und sozialen Effekte berücksichtigt, zum Beispiel im Bereich Artenschutz.

1.2 Je nach Höhe Ihrer Spende tragen Sie zu einer bestimmten Einsparung oder Bindung von Treibhausgasen bei, für die Zertifikate ausgestellt werden.

Alle in den Projekten erzielten Emissionsminderungen und -bindungen werden von unabhängigen Gutachter_innen geprüft und zertifiziert.

1.3 Der Karlsruher Klimafonds stellt hohe Ansprüche an die Qualität der Projekte. Die Klimaschutzprojekte in Karlsruhe werden je nach Projekttyp in Anlehnung an den Gold Standard oder an andere anerkannte Standards entwickelt. Zertifikate aus Projekten von Partnerorganisationen sind nach international anerkannten Standards zertifiziert, z.B. dem Gold Standard oder dem Verified Carbon Standard.

1.4 Es besteht die Möglichkeit, den Beitrag zum Ausgleich der verursachten Emissionen direkt anhand eines CO2-Rechners zu ermitteln. Trotz der Verwendung von wissenschaftlichen Standards und exakter Berechnung greift der Rechner auch auf Durchschnittswerte zurück; diese können u.U. von den tatsächlich verursachten Emissionen und ihrer Klimawirkung hinsichtlich der genauen Höhe abweichen.

2. So werden Ihre Beiträge eingesetzt

2.1 Der Karlsruher Klimafonds setzt die Beiträge in ausgewählten Projekten ein, die zur Reduktion oder Bindung von Treibhausgasen führen. Die für den Fonds notwendigen Personal- und Verwaltungskosten betragen höchstens 20 % dieser Mittel.

2.2 Die KEK generiert oder erwirbt in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Bezahlung des Kompensationsbeitrags die entsprechende Menge an Zertifikaten in den Projekten. Sie legt diese innerhalb dieses Zeitraums in einem international anerkannten Register (z.B. Gold Standard) oder im Register des Karlsruher Klimaschutzfonds still.

2.3 Die ordnungsgemäße Zuordnung und Stilllegung der Zertifikate wird jährlich durch unabhängige Gutachter_innen geprüft.

2.4 Ein eigener Anspruch auf den persönlichen Erhalt von Zertifikaten wird durch die Zahlung des Beitrages nicht erworben.

3. Gemeinnützigkeit und Spendenbescheinigungen

3.1 Der Karlsruher Klimafonds der KEK ist als gemeinnützig anerkannt. Die KEK kann daher steuerlich anerkannte Spendenbescheinigungen ausstellen.

3.2 Für Privatpersonen sind eingehende Zahlungen als Sonderausgabe von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzbar und haben demzufolge einkommensteuermindernde Wirkung.

3.3 Das Gleiche gilt für Firmen/Organisationen unter der Voraussetzung, dass kein klimafair-Siegel oder das Logo des Karlsruher Klimafonds zum Zwecke der Werbung für klimafaire Produkte/Dienstleistungen verwendet wird oder die Kompensation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgte (vgl. dazu Punkt 5. Steuerliche Behandlung der Kompensationszahlungen von Unternehmen).

3.4 Spendenbescheinigungen werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im ersten Quartal des Folgejahres ausgestellt und gehen Ihnen per E-Mail oder Post zu.

4. Verwendung des klimafair-Siegels

4.1 Das klimafair-Siegel des Karlsruher Klimafonds kann von Unternehmen und Organisationen verwendet werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erstellung einer CO2-Bilanz für alle Prozesse, Produkte und Dienstleistungen, die klimafair gestellt werden sollen oder Nachweis einer bereits bestehenden, aktuellen Bilanzierung.
  • Kompensation der verbleibenden Emissionen über den Karlsruher Klimafonds oder Nachweis der Kompensation über einen anderen Kompensationsanbieter, z.B. Nachweis klimaneutraler Druck.

4.2 Das Siegel muss dabei immer eine Siegelnummer sowie den Namen des Prozesses/des Produktes/der Dienstleistung aufweisen, die klimafair gestellt wurden. Zusätzlich muss das Jahr angegeben sein, in dem die klimafair-Stellung erfolgte.

4.3 Der Karlsruher Klimafonds bzw. die KEK ist nicht verantwortlich für inkorrekte, fehlerhafte oder unvollständige Daten des Unternehmens/der Organisation oder für Berechnungsfehler, welche aufgrund solcher inkorrekten, fehlerhaften oder unvollständigen Daten des Unternehmens/der Organisation entstehen.

5. Steuerliche Behandlung der Kompensationszahlungen von Unternehmen und Organisationen

Hat ein Unternehmen/eine Organisation ein klimafair-Siegel erhalten und verwendet das Siegel oder Logo des Karlsruher Klimafonds zur allgemeinen Unternehmenskommunikation oder zu Werbezwecken, oder erfolgt die Kompensation unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, gelten die Zahlungen an den Karlsruher Klimafonds zum Zwecke der Treibhausgaskompensation nicht als Spende, sondern als Betriebsausgabe. Die KEK stellt dem Unternehmen in diesem Fall eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

6. Haftungsausschluss

6.1 Obwohl die Berechnung der voraussichtlichen Treibhausgasminderung in der Atmosphäre nach internationalem Standard erfolgt und durch unabhängige Gutachter_innen geprüft wird, kann ein bestimmter Erfolg bei der Reduzierung oder Bindung von Treibhausgasemissionen durch den Karlsruher Klimafonds bzw. die KEK nicht garantiert werden. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass ein Projekt nicht in der Lage ist, die Emissionen wie geplant zu reduzieren oder Treibhausgase zu binden, wird der Karlsruher Klimafonds im Rahmen seiner Möglichkeiten für einen Ausgleich der Mindermengen sorgen.

Die KEK trifft Vorsorgemaßnahmen nach Vorgaben der internationalen Standards, um das Risiko von Mindermengen zu minimieren. Darüber hinaus haftet sie jedoch nicht für Mindermengen, die auf einem Grund beruhen, der außerhalb der Kontrolle der KEK bzw. des Klimafonds liegt, wie Schäden durch Brände, Unwetter oder andere Naturkatastrophen. Die KEK haftet ebenfalls nicht, wenn Betreiber_innen von entsprechenden Umständen betroffen sind. Es besteht insofern kein Anspruch darauf, dass bereits stillgelegte Zertifikate anderweitig kompensiert werden.

6.2 Die KEK haftet nicht für die Richtigkeit der Informationen, die ihr von der Zertifizierungsorganisation oder den Projektbetreiber: innen zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Nachweises der konkret erreichten Emissionsminderungen oder -bindungen.

6.3. Im Allgemeinen haftet die KEK nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.

7. Rechtswahl

Für alle aus Ihrer Kompensationszahlung zur Förderung des Klimaschutzes resultierenden Rechtsverhältnisse zwischen Ihnen und der KEK gilt deutsches Recht.

8. Urheberrechte (Lizenzen und Nutzungsrechte)

8.1 Diese Internetseite einschließlich aller Dokumente enthält urheberrechtlich geschütztes Material. Sie dürfen den gesamten Inhalt dieser Unterlagen weder im Ganzen noch in Teilen bearbeiten, veröffentlichen, verbreiten, ausstellen, sich an dessen Verkauf oder Übertragung beteiligen, nachahmen oder in sonstiger Weise wirtschaftlich nutzbar machen.

8.2 Es ist lediglich gestattet, eine (1) Kopie des geschützten Materials zum privaten Gebrauch anzufertigen.

9. Salvatorische Klausel

9.1 Mündliche Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

9.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so zu ändern oder zu ergänzen, dass die in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommene Absicht bestmöglich verwirklicht wird.

Stand 09.09.2020